Benützungsreglement

Da in der Bibliotheca Masonica viel Literatur über allgemeine esoterisch-spirituelle und geistige Themata sowie allgemein orientierende und geschichtliche Werke über die Freimaurerei vorhanden sind, werden diese unter der Beachtung der allgemeinen Beschränkung zur Benützung freigegeben.

Die Vadiana besorgt die Ausleihe, den Unterhalt und die Wartung der Bücher. Als Entgelt für diese Leistungen hat die Stiftung das Zugeständnis gemacht, dass für ausgewiesene wissenschaftliche Arbeiten und Forschungen auf Antrag hin die Bestände zur Verfügung gestellt werden.

Der Benützung stehen gewisse Einschränkungen gegenüber. Die Vadiana selbst hat eine Sperre für alle Literatur, die vor dem Jahre 1900 erschienen ist, d.h., für den Bezug braucht es eine Bewilligung der Bibliotheksleitung. Dieser allgemeinen Vorschrift unterliegt auch unsere Bibliotheca Masonica.

Die spezifischen Werke über die Freimaurerei, vor allem aber Rituale, Instruktionen, Katechismen usw., sind mit einem Stempel Interna versehen, ebenfalls die Raritäten aus früheren Jahrhunderten mit dem Stempel Bibliophil. All diese Werke dürfen nur mit der Bewilligung eines Mitgliedes des Stiftungsrates, das dazu ermächtigt ist, ausgeliehen werden.

Benützungsordnung

  1. Die Bibliotheca Masonica August Belz ist laut Vertrag vom 9. November 1972 als Dauer-Depositum in der Kantonsbibliothek St.Gallen (Vadiana), Notkerstrasse 22, St.Gallen (+41 71 229 23 21) untergebracht. Hier befindet sich ihre Geschäftsstelle, die für die Sicherheit und den Unterhalt der Bücher verantwortlich ist und deren Ausleihe besorgt. Sie ist auch für den interbibliothekarischen und internationalen Leihverkehr zuständig.
  2. Die Bibliotheca Masonica August Belz verfügt über eigene, auf den letzten Stand nachgeführte und allgemein zugängliche Kataloge, nämlich einen Autoren-, einen Titel- und einen Sachkatalog.
  3. Ausleihbedingungen:
    1. Die Bibliotheca Masonica August Belz unterliegt den allgemeinen Ausleihbedingungen der Benutzungsordnung der Kantonsbibliothek (Vadiana), soweit nicht Ausnahmen bestehen, die durch den Stiftungsrat angeordnet werden.
    2. Insbesondere gilt, dass die über 100 Jahre alten, ferner die besonders seltenen und wertvollen Schriften nur im Lesesaal oder unter besonders geregelter Aufsicht benutzt werden können.
  4. Des weitern verfügt der Stiftungsrat:
    1. Bibliophile Schriften unterliegen der Beschränkung gemäss Ziffer 3.1
    2. Freimaurerische Schriften, die Tempelarbeiten aller Grade, deren Rituale, Instruktionen und Katechismen zum Gegenstand haben, sind mit INTERNA gekennzeichnet. Ihre Benützung unterliegt der Beschränkung gemäss Ziffer 3.2 und bedarf der Bewilligung des Stiftungsrates.
    3. Der Zutritt zu den Magazinen und Regalen der Bibliotheca Masonica August Belz ist nur dem Personal der Kantonsbibliothek (Vadiana) gestattet. Im Falle eingehender wissenschaftlicher Forschung kann mit Bewilligung des Bibliotheksleitung und des Stiftungsrates eine Ausnahme gewährt werden.
    4. Photokopien aus Literatur gemäss Ziffer 4.2 bedürfen einer Bewilligung des Stiftungsrates und sollen in der Regel vom Personal der Kantonsbibliothek (Vadiana) erstellt werden.

Der Stiftungsrat bestimmt jährlich an seiner Stiftungsratssitzung die zur Erteilung der Bewilligungen gemäss Ziffer 4.2 bis 4.4 dieses Reglementes Berechtigten.

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